Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 144
§ 144 – Landesunmittelbare Versicherungsträger
(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt. (3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.
Kurz erklärt
- Die landesunmittelbaren Regionalträger können als Dienstherr auftreten.
- Die Beamten dieser Regionalträger gelten als Beamte des Landes, es sei denn, es gibt andere landesgesetzliche Regelungen.
- Die Regionalträger sind verantwortlich für die Gehälter der Beamten und deren Hinterbliebenen.